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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.     Allgemeines

1.01    Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)  sind Bestandteil sämtlicher mit unseren Kunden geschlossenen Verträge und gelten mit Auftragserteilung auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart.

1.02    Abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur in soweit, als sie mit unseren AGB übereinstimmen, oder schriftlich ausdrücklich als Inhalt des jeweiligen Vertrages vereinbart werden.


2.     Angebote und Vertragsschluss

2.01    An unsere Angebotspreise halten wir uns – soweit nichts anderes vereinbart wurde – längstens für einen Zeitraum von 4 Monaten bis Auftragserteilung gebunden.

2.02    Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.03    Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie alle Vertragsänderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2.04    Sicherheitsteile müssen in der Auftragserteilung mit dem Vermerk „Sicherheitsteil“ kenntlich gemacht werden.


3.     Preise und Zahlungsbedingungen

3.01    Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro, ab Werk, zuzüglich Verpackung, Fracht und der am Tage der Auslieferung gültigen Umsatzsteuer.
Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, alten Metallüberzügen und dergleichen, das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten und auch bei Anlieferung von Mindermengen berechnen wir die vorher mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge, mangels solcher die nach § 315 BGB der Billigkeit entsprechenden Preise.

3.02    Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.03    Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge und Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank sowie darüber hinaus gehenden Verzugsschaden.

3.04    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Einwilligung gegen uns gerichtete Ansprüche ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.

3.05    Wir sind berechtigt, für die von uns zu erbringenden Vorleistungen Sicherheit in entsprechender Anwendung des § 648 a BGB zu verlangen.


4.     Lieferung

4.01    Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragserteilung, frühestens jedoch mit der Anlieferung des zu bearbeitenden Materials, vorausgesetzt, zu diesem Zeitpunkt liegen alle vertragswesentlichen, technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich fest.

4.02    Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Energie- oder Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel u. a. die zu Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen oder gar zur Unmöglichkeit der Leistung führen, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und berechtigen im Falle der Unmöglichkeit beide Seiten zum Rücktritt vom Vertrag. Auftraggeber und Auftragnehmer schließen einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aus, soweit die Nichterfüllung der Lieferung auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

4.03    Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4.04    Teillieferungen sind zulässig.

4.05    Jegliche Gefahr für die vom Auftraggeber gelieferten Gegenstände geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über.
Der Auftraggeber trägt in jedem Fall die Transportgefahr, auch wenn frachtfreie Lieferung zugesagt wurde und der Transport durch uns erfolgt.

Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei der Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Dies gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

4.06    Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Übernahme durch den Auftraggeber aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

4.07    Versandweg, - art und –mittel – sind unter Ausschluss unserer Haftung und ohne Gewährleistung für den billigsten und schnellsten Transport und der Ausnutzung der Transportmittel uns zu überlassen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dabei werden die Interessen der Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig gelten ergänzend die allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen.


4.08    Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Meldung abrufen. Unterlässt der Auftraggeber dies oder verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern. Das Lagergeld beläuft sich auf 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat und wird insgesamt auf 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

4.09    Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
Lieferungen erfolgen ab Werk ggf. ohne Verpackung.

4.1.0    Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

4.1.1    Wird bearbeitete Ware an uns zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.


5.     Gewährleistung

5.01    Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

5.02    Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar und vom Auftraggeber hinzunehmen.

5.03    Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert.

5.04    Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz eine Verkürzung der in §§ 438, 634a BGB genannten Fristen nicht zulässt. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels.

Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist die Weiterverarbeitung einzustellen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen.

5.05    Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.

5.06    Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichtes sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3% der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend schriftlich vereinbart worden.

5.07    Im Falle begründeter Mängel sind wir berechtigt, eine zweimalige Nachbesserung vorzunehmen.

5.08    Wir haften bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen, eingeschränkt durch unsere AGB. Außerhalb solcher Pflichten ist unsere Haftung dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand selbst und der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt. Diese Schadensersatzansprüche verjähren in derselben Frist, wie sonstige Gewährleistungsansprüche.

Diese Beschränkung der Haftung gilt auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

5.09    Der Mangel einer Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen unzumutbar ist.

5.10    Die Gewährleistung gilt nur bei Beanspruchungen unter den gewöhnlichen und betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt, so ist der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer vor Beauftragung hierüber zu informieren, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen.

Die Gewährleistung erlischt, wenn die Ware während des Transportes oder während der Weiterverarbeitung mechanisch oder chemisch beschädigt oder von fremder Hand verändert oder von dritter Seite ohne Genehmigung des Auftragnehmers eine Nachbesserung versucht wurde.

5.11    Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit- oder Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen etc. aufweisen. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber trotz unseres Hinweises gleichwohl auf einer Bearbeitung oder ist das für uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhinderte Eigenschaften der aufgetragenen Schicht. Für Haftfestigkeit wird insbesondere dann keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probebeschichtete Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Beschichtung verformen ließen.

5.12    Wir übernehmen für Korrosionsschäden keinerlei Gewähr, wenn die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware, bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster uns vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für 6 Wochen, zu Testzwecken überlassen wurde. Führen wir im Auftrag des Kunden Kurzzeittests oder andere chemische und/oder mechanische Untersuchungen durch, oder erstellen wir im Auftrag Messprotokolle oder Prüfzertifikate, entbindet dies den Auftraggeber nicht von der Pflicht, seinerseits die von uns verarbeiteten Teile entsprechenden Messungen, Prüfungen und Tests zu unterziehen. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von dem Auftraggeber vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung dieser Maßnahmen nicht möglich, lehnen wir jede Haftung ab.

5.13    Hohlteile werden nur an den Außenflächen beschichtet, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. An den unbehandelten Flächen einsetzende Korrosion begründet keine Mängelhaftung. Dasselbe gilt für den Fall, dass oberflächenbehandeltes Material nicht sachgemäß verpackt, gelagert oder transportiert wird. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass solches Material durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet ist.

5.14    Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen, die Versandart vorzuschreiben und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern.
Für Witterungsschäden sowie für Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzulänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess übernehmen wir keine Haftung. Eine auf ausdrücklichen Auftrag durchgeführte Wasserstoffentsprödung erfolgt nur unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.


6.     Haftungsbeschränkung außerhalb der Mängelhaftung

Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden außerhalb der Mängelhaftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, mit Ausnahme der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, bei zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.


7.     Sicherungsrecht

7.01    An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an dem zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen.

Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes des Auftraggebers an uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebener Gegenstände, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehaltes herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

7.02    Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen.

Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.

7.03    Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.

7.04    Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache, hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.

7.05    Der Auftraggeber tritt an uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung schon jetzt alle auch zukünftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen.

Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderungen nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offen legen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

7.06    Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.

7.07    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und Entschädiger an uns abzutreten.

7.08    Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.

7.09    Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen, soweit die Intervention erfolgreich ist und die Zwangsvollstreckung beim Dritten als Kostenschuldner vergeblich versucht wurde.

7.10    Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten, uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistungen oder Lieferungen nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


8.     Rücktritt / Kündigung

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir jederzeit berechtigt, den mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, oder Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet ist.


9.     Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.01    Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile, sofern sie Kaufleute sind, der Sitz unseres Unternehmens.

9.02    Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechtes und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechtes. Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung eines Vertragstextes.


10.     Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, an die Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung wirtschaftlich am ehesten entspricht.